»... Bei einseitiger Erledigungserklärung kommt es für den Feststellungsausspruch des Gerichts, daß die Hauptsache erledigt ist, darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (BGH, NJW 1986, 588 [hier: IV (409) 220 a]: Klarstellung zu BGH, NJW 1982, 767 und BGH, NJW 1982, 1598 [hier: IV (409) 193 a-b]).
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