OLG Frankfurt/Main vom 25.02.1985
6 W 60/85
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1986, 206
DRsp IV(409)222c

OLG Frankfurt/Main - 25.02.1985 (6 W 60/85) - DRsp Nr. 1992/8415

OLG Frankfurt/Main, vom 25.02.1985 - Aktenzeichen 6 W 60/85

DRsp Nr. 1992/8415

c. Kostenerstattung für die Sistierung von Zeugen im Eilverfahren je nach dem Umfang der erforderlichen Bereitstellung von Glaubhaftmachungsmitteln im Einzelfall.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

»Kosten für die Sistierung eines Zeugen im Termin sind insoweit erstattungsfähig, [als] sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig sind (§ 91 ZPO). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auch im Eilverfahren nur von Fall zu Fall entschieden werden (Senat JurBüro 1983, 125; JurBüro 1977, 555; aA. OLG Hamm JurBüro 1975, 75). Allerdings wird im Verfügungsverfahren die Sistierung von Zeugen eher sachdienlich sein als im Hauptsacheverfahren, weil die Partei im Eilverfahren die Glaubhaftmachungsmittel im Termin zu stellen hat.«