»Kosten für die Sistierung eines Zeugen im Termin sind insoweit erstattungsfähig, [als] sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendig sind (§ 91 ZPO). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auch im Eilverfahren nur von Fall zu Fall entschieden werden (Senat JurBüro 1983, 125; JurBüro 1977, 555; aA. OLG Hamm JurBüro 1975, 75). Allerdings wird im Verfügungsverfahren die Sistierung von Zeugen eher sachdienlich sein als im Hauptsacheverfahren, weil die Partei im Eilverfahren die Glaubhaftmachungsmittel im Termin zu stellen hat.«
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