OLG Frankfurt/Main vom 22.12.1987
4 UF 143/87
Normen:
ZPO § 511 a, § 5 ;
Fundstellen:
DRsp IV(416)293b-c
FamRZ 1988, 520

OLG Frankfurt/Main - 22.12.1987 (4 UF 143/87) - DRsp Nr. 1992/8287

OLG Frankfurt/Main, vom 22.12.1987 - Aktenzeichen 4 UF 143/87

DRsp Nr. 1992/8287

b-c. Keine Unzulässigkeit der Berufung deswegen, weil nach Abschluß von Teilvergleichen der Wert der verbleibenden Hauptsache die Berufungssumme nicht mehr erreicht, (c) es sei denn, daß die Beschränkung auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert willkürlich vorgenommen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 511 a, § 5 ;

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, die nach dem Abschluß von Teilvergleichen hinsichtlich der Auskunftserteilung, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des Kindesunterhalts, nur noch bezüglich des nachehelichen Unterhalts für die Kl. für den Monat Dezember 1985 in der Hauptsache anhängig ist, ist nicht deswegen jetzt unzulässig, weil sich der ausgeurteilte Betrag nur auf 475 DM beläuft und dieser die Berufungssumme von 700 DM (§ 511 a ZPO) nicht erreicht.