Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, die nach dem Abschluß von Teilvergleichen hinsichtlich der Auskunftserteilung, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des Kindesunterhalts, nur noch bezüglich des nachehelichen Unterhalts für die Kl. für den Monat Dezember 1985 in der Hauptsache anhängig ist, ist nicht deswegen jetzt unzulässig, weil sich der ausgeurteilte Betrag nur auf 475 DM beläuft und dieser die Berufungssumme von 700 DM (§
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