OLG Frankfurt/Main vom 22.02.1984
2 Ws 33/84
Normen:
StPO § 397 Abs.1, § 464, § 464 b, § 465 Abs.1, § 471 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(466)190b
Rpfleger 1984, 331

OLG Frankfurt/Main - 22.02.1984 (2 Ws 33/84) - DRsp Nr. 1992/8454

OLG Frankfurt/Main, vom 22.02.1984 - Aktenzeichen 2 Ws 33/84

DRsp Nr. 1992/8454

b. Erforderlicher förmlicher Kostenausspruch über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers (hier: im Fall der Verurteilung des Angeklagten).

Normenkette:

StPO § 397 Abs.1, § 464, § 464 b, § 465 Abs.1, § 471 Abs.1;

»In Lit. und Rechtspr. ist streitig, ob die Kostenentscheidung auch dem Nebenkläger einen Titel zur Kostenfestsetzung gibt. [Es] wird die Meinung vertreten, eine besondere Auslagenentscheidung sei dann entbehrlich, wenn es nach dem Gesetz selbstverständlich sei, wer die Auslagen zu tragen habe. Das sei im Hinblick auf § 471 StPO auch für den Nebenkläger der Fall. ...