»In Lit. und Rechtspr. ist streitig, ob die Kostenentscheidung auch dem Nebenkläger einen Titel zur Kostenfestsetzung gibt. [Es] wird die Meinung vertreten, eine besondere Auslagenentscheidung sei dann entbehrlich, wenn es nach dem Gesetz selbstverständlich sei, wer die Auslagen zu tragen habe. Das sei im Hinblick auf § 471 StPO auch für den Nebenkläger der Fall. ...
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