OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1995
23 W 5, 6/95
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)279Nr. 1
NJW-RR 1996, 572

OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1995 (23 W 5, 6/95) - DRsp Nr. 1997/6604

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 23 W 5, 6/95

DRsp Nr. 1997/6604

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens, das zur substantiierten Darlegung von Baumängeln erforderlich war, sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Feststellungen auch in einem selbständigen Beweisverfahren hätten getroffen werden können und wenn das Gutachten die Entscheidungsfindung des Prozeßgerichts nicht erkennbar beeinflußt hat. Dient nämlich die Einholung eines Gutachtens dazu, das Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht sachlich fundiert darlegen zu können, handelt es sich um notwendige Kosten i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (KG, AnwBl 1981, 452; OLG Bamberg, AnwBl 1985, 387; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623). Ohne Bedeutung ist auch, ob die Feststellungen des Privatgutachters im Laufe des Rechtsstreits bestätigt, widerlegt oder unbeachtet geblieben sind. Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen ist wie bei jeder kostenträchtigen Maßnahme allein nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen (OLG Bremen, JurBüro 1979, 1711; KG, AnwBl 1981, 452; OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1990, 182; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623).

Hinweise: