Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens, das zur substantiierten Darlegung von Baumängeln erforderlich war, sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Feststellungen auch in einem selbständigen Beweisverfahren hätten getroffen werden können und wenn das Gutachten die Entscheidungsfindung des Prozeßgerichts nicht erkennbar beeinflußt hat. Dient nämlich die Einholung eines Gutachtens dazu, das Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht sachlich fundiert darlegen zu können, handelt es sich um notwendige Kosten i.S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (KG, AnwBl 1981, 452; OLG Bamberg, AnwBl 1985,
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