OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2001
15 U 57/01
Normen:
GKG § 8 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 711 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 442/94

OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2001 (15 U 57/01) - DRsp Nr. 2002/2852

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 15 U 57/01

DRsp Nr. 2002/2852

Normenkette:

GKG § 8 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass einer tätlichen Auseinandersetzung, die sich am 17. April 1994 gegen 12.00 Uhr an der Kreuzung O Straße/W Straße in Düsseldorf ereignet hatte. Die Klägerin zu 2) nimmt den Beklagten als gesetzlicher Krankenversicherer der Klägerin zu 1) auf Ersatz des auf sie übergeleiteten Schadens in Anspruch.

Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen gerieten sich die Klägerin zu 1) und die Ehefrau des Beklagten "in die Haare". Der seiner Ehefrau zur Hilfe eilende Beklagte versuchte die beiden miteinander raufenden Frauen zu trennen. Hierbei erlitt die Klägerin zu 1) eine vordere Kreuzbandruptur des linken Kniegelenkes bei traumatischer Patellaluxation links. Während die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe die Klägerin zu 1) mit dem beschuhten Fuß gezielt in den Bereich ihres linkes Knies getreten und ihr hierbei die Knieverletzung zugefügt, bestreitet der Beklagte, die Klägerin zu 1) getreten zu haben und behauptet, die Klägerin habe sich die Verletzung beim Sturz auf ihr linkes Knie während des Raufens mit seiner Ehefrau zugezogen.