OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.08.1984 (10 W 186/84) - DRsp Nr. 1994/9198
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.08.1984 - Aktenzeichen 10 W 186/84
DRsp Nr. 1994/9198
Bestellen der Kraftfahrzeughalter und -fahrer für sich einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten sowie der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für sich und für diese einen weiteren gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten, so sind deren Kosten ohne Rücksicht auf besondere Umstände oder die zeitliche Reihenfolge der Bestellung in voller Höhe erstattbar.