I.
Dem früheren Angeschuldigten wurde in dem vorliegenden Verfahren durch die unter dem 27. November 2000 erhobene Anklage unbefugte Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen vorgeworfen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat danach eine geänderte Anklageschrift verfasst und diese dem Amtsgericht - Schöffengericht - dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens übersandt.
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