OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2003
III - 2 Ws 213/03
Normen:
StPO §§ 304 ff ; StPO § 311 Abs. 2 ; StPO § 464b S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; ZPO § 568 S. 1 ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 75 ; GVG § 76 Abs. 1 ; GVG § 122 Abs. 1 ; BRAGO § 12 Abs. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RPflG § 21 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.06.2003

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2003 (III - 2 Ws 213/03) - DRsp Nr. 2003/14217

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen III - 2 Ws 213/03

DRsp Nr. 2003/14217

»1. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen gilt für die Einlegung der sofortigen Beschwerde die Frist von einer Woche. 2. Über die sofortige Beschwerde gegen den in Strafsachen erfolgten Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers am Landgericht entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. 3. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist für jede einzelne Gebühr (und nicht für die Gesamtsumme) zu prüfen, ob sie sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und nicht unbillig ist.«

Normenkette:

StPO §§ 304 ff ; StPO § 311 Abs. 2 ; StPO § 464b S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; ZPO § 568 S. 1 ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 75 ; GVG § 76 Abs. 1 ; GVG § 122 Abs. 1 ; BRAGO § 12 Abs. 1 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RPflG § 21 ;

Gründe:

I.

Dem früheren Angeschuldigten wurde in dem vorliegenden Verfahren durch die unter dem 27. November 2000 erhobene Anklage unbefugte Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen vorgeworfen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat danach eine geänderte Anklageschrift verfasst und diese dem Amtsgericht - Schöffengericht - dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens übersandt.