OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1999
1 Ws 629/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1, 2, §§ 83, 84 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 78

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.07.1999 (1 Ws 629/99) - DRsp Nr. 1999/10465

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 629/99

DRsp Nr. 1999/10465

»1. Zur Bestimmung der konkreten Gebühren des Rechtsanwalts im Falle von Rahmengebühren. 2. Die Beherrschung einer Fremdsprache durch den Verteidiger ist kein die Gebühren erhöhender Faktor.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1, 2, §§ 83, 84 ;

Gründe:

Durch rechtskräftiges Urteil vom 18. März 1999 hat die XVII. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf den früheren Angeklagten nach fünftägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf des schweren Raubes und der Bedrohung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.

I.

1.

Der gerichtlich bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt S in D, hat beantragt, die Gebühren eines gewählten Verteidigers wie folgt gegen die Staatskasse festzusetzen:

1. Vorverfahren - §§ 84, 83 Abs. 3 BRAGO - DM 950,--

2. Hauptverfahren - § 83 BRAGO

25.02.99 DM 1.900,--

26.02.99 DM 760,--

04.03.99 DM 440,--

12.03.99 DM 760,--

18.03.99 DM 440,--

DM 4.300,--,

zuzüglich Auslagenpauschale, Fotokopien, verauslagte Dolmetscherkosten und Umsatzsteuer, insgesamt DM 6.515,66.

2.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat durch den angefochtenen Beschluß die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt festgesetzt:

1. Vorverfahrensgebühr DM 520,--

2.1. Hauptverhandlungstag DM 1.400,--

2. Hauptverhandlungstag DM 440,--