OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1993
10 W 3/93
Normen:
GKG § 49, § 58 Abs. 2, § 68 Abs. 3; ZPO § 123;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 494 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 1994, 12

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1993 (10 W 3/93) - DRsp Nr. 1993/3856

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 10 W 3/93

DRsp Nr. 1993/3856

»Die Befreiung von der Zweitschuldnerhaftung des Klägers gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für die im Zeitpunkt des Eintritts der Erstschuldnerhaftung der gegnerischen Prozeßkostenhilfepartei noch nicht gezahlten Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, die dann im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; durch den Kläger erbrachte Zahlungen auf Gebühren, Auslagen und Vorschüsse sind allerdings im Falle seines Obsiegens stets zu erstatten, soweit ihn keine Vorschußpflicht traf.«

Normenkette:

GKG § 49, § 58 Abs. 2, § 68 Abs. 3; ZPO § 123;
Fundstellen
FamRZ 1995, 494 (Ls)
OLGReport-Düsseldorf 1994, 12