OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1993 (10 W 3/93) - DRsp Nr. 1993/3856
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 10 W 3/93
DRsp Nr. 1993/3856
»Die Befreiung von der Zweitschuldnerhaftung des Klägers gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für die im Zeitpunkt des Eintritts der Erstschuldnerhaftung der gegnerischen Prozeßkostenhilfepartei noch nicht gezahlten Gebühren, Auslagen und Vorschüsse, die dann im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; durch den Kläger erbrachte Zahlungen auf Gebühren, Auslagen und Vorschüsse sind allerdings im Falle seines Obsiegens stets zu erstatten, soweit ihn keine Vorschußpflicht traf.«