OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.10.1996
1 Ws 890/96
Normen:
BRAGO § 134 Abs. 1 S. 1; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 369

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.10.1996 (1 Ws 890/96) - DRsp Nr. 1997/846

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 890/96

DRsp Nr. 1997/846

1. Im Falle eines Anwaltswechsels hat der freigesprochene Angeklagte einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen nur bis zur Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn in der Person des früheren Verteidigers kein wichtiger Grund für einen Anwaltswechsel vorliegt. 2. Für die Berechnung des Höchstbetrages der zu erstattenden notwendigen Auslagen sind ausschließlich die Gebührensätze alten Rechts maßgebend, wenn die Tätigkeit des Verteidigers vor dem 01. Juni 1994 begonnen hat. Hieran ändert es nichts, daß der eigene Vergütungsanspruch des erst später bestellten Pflichtverteidigers nach neuem Gebührenrecht festzusetzen ist.

Normenkette:

BRAGO § 134 Abs. 1 S. 1; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Die VII. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Düsseldorf hat den früheren Angeklagten durch Urteil vom 30. Juni 1995 rechtskräftig vom Vorwurf des schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung sowie des gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen freigesprochen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt.