OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.11.1981
2 Ws 644/81
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 167

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.11.1981 (2 Ws 644/81) - DRsp Nr. 1996/22035

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.11.1981 - Aktenzeichen 2 Ws 644/81

DRsp Nr. 1996/22035

»1. § 99 BRAGO eröffnet keine Vergütung für Tätigkeiten, die nach dem Gesetz nicht gesondert vergütungspflichtig sind. 2. Pauschvergütungen, die die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers überschreiten, kommen für einen Pflichtverteidiger nur ausnahmsweise, nämlich bei außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Strafsachen, in Betracht.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 167