OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.11.1981 (2 Ws 644/81) - DRsp Nr. 1996/22035
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.11.1981 - Aktenzeichen 2 Ws 644/81
DRsp Nr. 1996/22035
»1. § 99BRAGO eröffnet keine Vergütung für Tätigkeiten, die nach dem Gesetz nicht gesondert vergütungspflichtig sind.2. Pauschvergütungen, die die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers überschreiten, kommen für einen Pflichtverteidiger nur ausnahmsweise, nämlich bei außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Strafsachen, in Betracht.«