OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.08.1997 (3 Ws 625/97) - DRsp Nr. 1999/5360
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.08.1997 - Aktenzeichen 3 Ws 625/97
DRsp Nr. 1999/5360
»Bei einem Teilfreispruch sind die gezahlten Pflichtverteidigergebühren nicht in voller Höhe auf den nach der Differenzmethode zu berechnenden Erstattungsanspruch anzurechnen, sondern nur im anteiligen Verhältnis vom Freispruch zu Verurteilung.«