OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.10.1998 (4 Ws 310/98) - DRsp Nr. 1999/7059
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 4 Ws 310/98
DRsp Nr. 1999/7059
»1. § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1BRAGO findet auch auf eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2StPO nach Rücknahme der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft Anwendung.2. Im Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des § 83 Abs. 1BRAGO angesichts der aus § 84 Abs. 2 S. 1 BRAGO abzuleitenden gesetzlichen Vermutung bereits dann, wenn sein Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung oder sonstige Erledigung zu fördern.«