OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.06.1996
10 W 50/96
Normen:
GKG § 11 Abs. 1, § 61 ; GKG KV Nr. 1201, 1202 ; ZPO §§ 696, 697 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 145
NJW-RR 1997, 704
OLGReport-Düsseldorf 1997, 183

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.06.1996 (10 W 50/96) - DRsp Nr. 1998/6823

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 10 W 50/96

DRsp Nr. 1998/6823

»1. Wird Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt, so ist Antragstellerin des weiteren Verfahrens und damit Schuldnerin der dann fälligen Gebühr für das erstinstanzliche Prozeßverfahren die Partei, die den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat. 2. Hat der Kläger schon im Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, und er macht nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten in seinem anspruchsbegründenden Schriftsatz nur noch einen Teil der im Mahnbescheid bezifferten Klageforderung geltend, so schuldet er gleichwohl die Gebühr für das erstinstanzliche Prozeßverfahren nach dem Wert der zunächst erhobenen Zahlungsforderung.«

Normenkette:

GKG § 11 Abs. 1, § 61 ; GKG KV Nr. 1201, 1202 ; ZPO §§ 696, 697 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 145
NJW-RR 1997, 704
OLGReport-Düsseldorf 1997, 183