OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.01.1995
1 Ws 62/95
Normen:
BRAGO § 98 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 102 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 4; StPO § 304 ;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.01.1995 (1 Ws 62/95) - DRsp Nr. 1995/5225

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 62/95

DRsp Nr. 1995/5225

»Die Erinnerung des dem Nebenkläger im Wege der Gewährung von Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung stellt keine Durchgriffserinnerung dar, über die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG das Beschwerdegericht zu entscheiden hätte. Über diese Erinnerung hat vielmehr stets der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges zu entscheiden. Erst gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.«

Normenkette:

BRAGO § 98 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 102 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 4; StPO § 304 ;

Gründe: