OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1993
10 W 154/92
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3, § 696 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 331

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1993 (10 W 154/92) - DRsp Nr. 1993/3881

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 154/92

DRsp Nr. 1993/3881

»1. Ein Kläger, der eine überörtliche Anwaltssozietät mit der Durchsetzung seines Anspruchs beauftragt, will einen Anwaltsvertrag mit den Sozietätsmitgliedern schließen, die auch bei dem für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich zuständigen Gericht zugelassen sind. 2. Strebt der Kläger jedoch im Falle einer Zuständigkeit von zwei Gerichten, bei denen Sozietätsmitglieder postulationsfähig sind, nach Einlegung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid und Abgabe des Rechtsstreits gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das als Streitgericht bezeichnete Erstgericht von vornherein die endgültige Verweisung an das Zweitgericht an, so ist die Prozeßgebühr nur einmal erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3, § 696 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 331