OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1993 (10 W 123/92) - DRsp Nr. 1993/3880
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 123/92
DRsp Nr. 1993/3880
»Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zählt die Prozeßgebühr, die der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten durch die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung verdient, auch dann, wenn Zweifel an der Durchführung der Berufung bestehen oder wenn sie nach der Ankündigung des Berufungsklägers zunächst nur zur Fristwahrung unter Vorbehalt von Anträgen eingelegt wird.«