OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1993
10 W 123/92
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 299

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1993 (10 W 123/92) - DRsp Nr. 1993/3880

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 123/92

DRsp Nr. 1993/3880

»Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zählt die Prozeßgebühr, die der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten durch die Einreichung eines Schriftsatzes mit der Ankündigung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung verdient, auch dann, wenn Zweifel an der Durchführung der Berufung bestehen oder wenn sie nach der Ankündigung des Berufungsklägers zunächst nur zur Fristwahrung unter Vorbehalt von Anträgen eingelegt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 299