OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1993
10 W 115/92
Normen:
KostO § 147 Abs. 2, § 149 Abs. 1;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.03.1993 (10 W 115/92) - DRsp Nr. 1993/3879

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 115/92

DRsp Nr. 1993/3879

»Durch die Hebegebühr ist die gesamte, mit dem treuhänderischen Abwicklungsgeschäft verbundene Tätigkeit des Notars abgegolten; eine Betreuungsgebühr fällt daneben auch nicht für den Fall an, da0 der Notar im Verhältnis zu der kreditgebenden Bank fiduziarisch tätig geworden war, indem er weisungsgemäß die Darlehensvaluta erst nach der zugunsten des Kreditinstituts erfolgten rangrichtigen Eintragung der Finanzierungsgrundpfandrechte weitergeleitet hatte.«

Normenkette:

KostO § 147 Abs. 2, § 149 Abs. 1;