OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.04.1993
10 W 166/92
Normen:
KostO § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.04.1993 (10 W 166/92) - DRsp Nr. 1993/3860

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 10 W 166/92

DRsp Nr. 1993/3860

»Die Beschaffung und treuhänderische Verwahrung von Löschungsunterlagen, die der Notar aufgrund von Anweisungen der Vertragsparteien im beurkundeten Veräußerungsgeschäft über ein Grundstück vornimmt, ist kein »sonstiges Geschäft« im Sinne des § 147 Abs. 2 KostO; die Tätigkeit ist durch die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO abgegolten.«

Normenkette:

KostO § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2;