OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.04.1982 (VI 3/79) - DRsp Nr. 1996/22021
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.04.1982 - Aktenzeichen VI 3/79
DRsp Nr. 1996/22021
»1. Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK stellt den Verurteilten ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit endgültig von den staatlichen Auslagen für einen Pflichtverteidiger frei. Die Pflichtverteidigerkosten sind von dem Verurteilten nicht mehr zu erstatten, wenn er zum Entstehungszeitpunkt der Kosten mittellos war.2. Die Frage der Mittellosigkeit zum Entstehungszeitpunkt der Kosten ist von Amts wegen im Kostenansatzverfahren zu prüfen.«