OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.05.1998 (3 WF 85/98) - DRsp Nr. 2000/1413
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 3 WF 85/98
DRsp Nr. 2000/1413
Gemäß § 121BRAGO erhält der im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt die allgemeinen Gebühren nach der BRAGO. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4BRAGO setzt die Entstehung einer Erörterungsgebühr eine Erörterung in einem Termin vor Gericht voraus. Dabei genügt es, daß sich die Erörterung auf Gegenstände bezieht, die rechtshängig geworden sind und daß an der Erörterung die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien beteiligt sind. Einer Beteiligung des Gerichts bedarf es nicht.