OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1993 (10 W 163/92) - DRsp Nr. 1993/3861
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 10 W 163/92
DRsp Nr. 1993/3861
»1. Die dem Interesse des Zweitschuldners dienende Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG darf nicht zu einem Schaden der Staatskasse führen.2. Wäre die Zwangsvollstreckung gegen den Erstschuldner im Ausland mit einem übermäßigen Zeitaufwand verbunden, so liegt ebenfalls eine Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung im Sinne des Gesetzes vor; vor Heranziehung des Zweitschuldners muß jedoch dem Erstschuldner im Ausland mindestens die Kostenrechnung übersandt und dieser in angemessener Frist ergebnislos zur Zahlung aufgefordert worden sein.«