OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.11.1996 (10 W 115/96) - DRsp Nr. 1998/6804
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 10 W 115/96
DRsp Nr. 1998/6804
»1. Wird eine Berufung ausdrücklich nur zum Zwecke der Fristwahrung eingelegt, so ändert dies nichts an dem Anfall der allgemeinen Verfahrensgebühr.2. Erkundigt sich der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelführers bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats vor der Einlegung der Berufung nach den mit dem fristwahrenden Rechtsmittel verbundenen Gerichtsgebühren, und erhält er dabei die falsche telefonische Auskunft, Gebühren fielen erst aus Anlaß der Terminierung an, gibt dieser Sachverhalt keinen Anlaß zu einer Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach der Rücknahme der auf die Auskunft eingelegten Berufung.«