OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.09.1996 (10 W 85/96) - DRsp Nr. 1998/6815
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 10 W 85/96
DRsp Nr. 1998/6815
»1. Unterhalten ausländische Handelsunternehmen mit deutschen Firmen in deutscher Sprache Handelsbeziehungen oder nehmen sie wie ein Inländer am deutschen Rechtsverkehr teil, besteht für sie grundsätzlich keine Notwendigkeit der Einschaltung eines inländischen Verkehrsanwaltes.2. Die Kosten eines solchen Verkehrsanwaltes sind einer ausländischen Partei aber zu erstatten, wenn sie nicht höher sind als die Reisekosten, die andernfalls erforderlich gewesen wären, um den Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort zu informieren.«