OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.08.1993 (3 Ws 454/93) - DRsp Nr. 1995/1470
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 454/93
DRsp Nr. 1995/1470
»Gebühren und Auslagen, die in dem Stadium zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Hauptverhandlung entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.«