OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.05.1993
10 W 22/93
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 235

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.05.1993 (10 W 22/93) - DRsp Nr. 1993/3845

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 10 W 22/93

DRsp Nr. 1993/3845

»Im Falle einer Beiziehung von Strafakten in einem Zivilprozeß entsteht die Beweisgebühr auch ohne eine ausdrückliche Beweisanordnung, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen läßt, daß über die streitige Behauptung Beweis durch Benutzung der Strafakten erhoben worden ist. Dazu reicht nicht die bloße Erwähnung der Akten in den Entscheidungsgründen. Es muß vielmehr ersichtlich sein, daß das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer als entscheidungserheblich erachteten Tatsache erst durch Verwertung der beigezogenen Akten gebildet hat.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, § 34 Abs. 2;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 235