OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1993
10 W 114/92
Normen:
KostO § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 174

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1993 (10 W 114/92) - DRsp Nr. 1993/3885

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 114/92

DRsp Nr. 1993/3885

»Bei der sog. »Bargründung« einer GmbH ist der Notar nicht gehindert, einstweilen die Summe des Stammkapitals der Gesellschaft als geschätzten Geschäftswert im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 2 KostO seiner Kostenberechnung zugrundezulegen. Eine solche Verfahrensweise entbindet ihn jedoch nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen nachträglichen Korrektur des geschätzten Wertansatzes im Falle einer Divergenz zu der Höhe des später durch das Finanzamt festgestellten Einheitswertes des Betriebsvermögens.«

Normenkette:

KostO § 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 174