OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1993 (10 W 102/92) - DRsp Nr. 1993/3884
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 102/92
DRsp Nr. 1993/3884
»Ein Notar kann sich nur dann mit Erfolg darauf berufen, der Kostenschuldner dürfe seiner Kostenberechnung nicht die an sich gegebene Einrede der Verjährung entgegensetzen, weil dieser durch sein Verhalten mit Anlaß dazu gegeben habe, daß der Notar die Verjährungsfrist habe verstreichen lassen, wenn konkret die Einzelheiten und Umstände des Verhaltens des Kostenschuldners dargelegt sind.«