OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1993
10 W 102/92
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 222; KostO §§ 154 ff.;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 175

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1993 (10 W 102/92) - DRsp Nr. 1993/3884

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 102/92

DRsp Nr. 1993/3884

»Ein Notar kann sich nur dann mit Erfolg darauf berufen, der Kostenschuldner dürfe seiner Kostenberechnung nicht die an sich gegebene Einrede der Verjährung entgegensetzen, weil dieser durch sein Verhalten mit Anlaß dazu gegeben habe, daß der Notar die Verjährungsfrist habe verstreichen lassen, wenn konkret die Einzelheiten und Umstände des Verhaltens des Kostenschuldners dargelegt sind.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 222; KostO §§ 154 ff.;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 175