OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.06.1993
10 W 51/93
Normen:
GKG § 8 Abs. 1; MHG § 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 270 Abs. 3, § 85 Abs. 2;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.06.1993 (10 W 51/93) - DRsp Nr. 1993/3829

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 10 W 51/93

DRsp Nr. 1993/3829

»Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG liegt in dem Unterlassen des Hinweises durch das Amtsgericht, daß die Klagefrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG nicht eingehalten ist, weil die Zustellung der Klageschrift nicht »demnächst« gemäß § 270 Abs. 3 ZPO erfolgte. Die durch den unterlassenen Hinweis entstandenen Kosten des Berufungsrechtszuges sind auch dann nicht zu erheben, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden seiner Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist zurechnen lassen muß.«

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1; MHG § 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 270 Abs. 3, § 85 Abs. 2;