OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1993
10 W 101/92
Normen:
KostO § 145 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 252

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1993 (10 W 101/92) - DRsp Nr. 1993/3886

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 101/92

DRsp Nr. 1993/3886

»Eine Entwurfsgebühr für die Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs über ein Grundstück entsteht nur dann, wenn der an den Notar gerichtete Auftrag auf die Herstellung des Entwurfs als einer selbständigen notariellen Tätigkeit gerichtet ist. Steht die Fertigung des Entwurfs jedoch in einem untrennbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der schon vorgesehenen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, liegt kein Auftrag zu einer selbständigen Entwurfsherstellung vor.«

Normenkette:

KostO § 145 Abs. 1;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 252