OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.03.1993 (10 W 101/92) - DRsp Nr. 1993/3886
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 10 W 101/92
DRsp Nr. 1993/3886
»Eine Entwurfsgebühr für die Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs über ein Grundstück entsteht nur dann, wenn der an den Notar gerichtete Auftrag auf die Herstellung des Entwurfs als einer selbständigen notariellen Tätigkeit gerichtet ist. Steht die Fertigung des Entwurfs jedoch in einem untrennbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der schon vorgesehenen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, liegt kein Auftrag zu einer selbständigen Entwurfsherstellung vor.«