OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.11.1993 (1 Ws 1010/93) - DRsp Nr. 1994/1891
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.11.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 1010/93
DRsp Nr. 1994/1891
»1. Der Beschluß, durch den das Gericht die von dem Pflichtverteidiger beantragte Feststellung der Erforderlichkeit von - noch entstehenden Auslagen (hier: Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu Verteidigergesprächen mit dem Angeklagten) ablehnt, ist unanfechtbar.2. Die Ablehnung der beantragten Feststellung der Erforderlichkeit von Auslagen des Pflichtverteidigers ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht verbindlich.«