OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.05.1997
1 Ws 292/97
Normen:
BRAGO §§ 28, 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; StPO § 142 Abs. 1, § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 467 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 88
AnwBl 1997, 682
NStZ 1997, 605
StV 1998, 91

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.05.1997 (1 Ws 292/97) - DRsp Nr. 1998/887

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 1 Ws 292/97

DRsp Nr. 1998/887

»Die von dem als Pflichtverteidiger bestellten auswärtigen Rechtsanwalt geltend gemachten Wahlverteidigergebühren sowie Tage- und Abwesenheitsgelder sind notwendige Auslagen des freigesprochenen Angeklagten und daher aus der Staatskasse zu erstatten. Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, stellt sich in diesem Fall nicht.«

Normenkette:

BRAGO §§ 28, 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; StPO § 142 Abs. 1, § 464a Abs. 2 Nr. 2, § 467 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die frühere Angeklagte am 7. Februar 1995 von dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die frühere Angeklagte ist von Rechtsanwalt O. in B. verteidigt worden, der ihr als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Auf seinen Antrag ist die ihm als Pflichtverteidiger zu gewährende Vergütung gemäß § 98 Abs. 1 BRAGO auf insgesamt 3.531,54 DM festgesetzt worden.

Die frühere Angeklagte hat des weiteren die Festsetzung ihrer aus der Staatskasse zu erstattenden, in den von ihrem Verteidiger nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geltend gemachten Wahlverteidigergebühren bestehenden notwendigen Auslagen beantragt und diese wie folgt beziffert:

Gebühr § 83 I 2 BRAGO (1. Verhandlungstag) 1.500,-- DM