I.
Das Landgericht hat die frühere Angeklagte am 7. Februar 1995 von dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Die frühere Angeklagte ist von Rechtsanwalt O. in B. verteidigt worden, der ihr als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Auf seinen Antrag ist die ihm als Pflichtverteidiger zu gewährende Vergütung gemäß § 98 Abs. 1 BRAGO auf insgesamt 3.531,54 DM festgesetzt worden.
Die frühere Angeklagte hat des weiteren die Festsetzung ihrer aus der Staatskasse zu erstattenden, in den von ihrem Verteidiger nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geltend gemachten Wahlverteidigergebühren bestehenden notwendigen Auslagen beantragt und diese wie folgt beziffert:
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