OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1995
5 Ss 34/95 - 24/95 I und 1 Ws 174/95 I
Normen:
StPO § 51 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 2, § 465, § 473 ;
Fundstellen:
VRS 89, 202

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1995 (5 Ss 34/95 - 24/95 I und 1 Ws 174/95 I) - DRsp Nr. 1995/5243

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 5 Ss 34/95 - 24/95 I und 1 Ws 174/95 I

DRsp Nr. 1995/5243

»1. Hat das Berufungsgericht einen Teil der Tatvorwürfe durch Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden, so ist bei der in dem Berufungsurteil zu treffenden Kostenentscheidung die teilweise Verfahrenseinstellung nicht als Teilerfolg des Rechtsmittels zu berücksichtigen. 2. Sind einem Zeugen wegen unentschuldigten Ausbleibens die durch die Säumnis entstandenen Verfahrenskosten auferlegt worden, so braucht die sich hieraus ergenbende Beschränkung des Haftungsumfangs des verurteilten Angeklagten in der abschließenden Kostengrundentscheidung nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.«

Normenkette:

StPO § 51 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 2, § 465, § 473 ;

Gründe: