OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1995 (5 Ss 34/95 - 24/95 I und 1 Ws 174/95 I) - DRsp Nr. 1995/5243
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 5 Ss 34/95 - 24/95 I und 1 Ws 174/95 I
DRsp Nr. 1995/5243
»1. Hat das Berufungsgericht einen Teil der Tatvorwürfe durch Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2StPO ausgeschieden, so ist bei der in dem Berufungsurteil zu treffenden Kostenentscheidung die teilweise Verfahrenseinstellung nicht als Teilerfolg des Rechtsmittels zu berücksichtigen.2. Sind einem Zeugen wegen unentschuldigten Ausbleibens die durch die Säumnis entstandenen Verfahrenskosten auferlegt worden, so braucht die sich hieraus ergenbende Beschränkung des Haftungsumfangs des verurteilten Angeklagten in der abschließenden Kostengrundentscheidung nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.«