OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.11.1996
10 W 118/96
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 165 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 253
JurBüro 1997, 254
OLGReport-Düsseldorf 1997, 69

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.11.1996 (10 W 118/96) - DRsp Nr. 1998/6805

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 10 W 118/96

DRsp Nr. 1998/6805

»1. Eine Erörterung der Sache gehört nicht zu den für eine mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, die nach § 165 ZPO nur durch das Verhandlungsprotokoll bewiesen werden können. Auch nicht protokollierte Umstände - wie etwa dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter - sind als Nachweis geeignet. 2. Der Begriff der Erörterung hat nicht notwendig ein gewisses Mindestmaß eigener Argumentationstätigkeit des Rechtsanwaltes zum Gegenstand. Er kann die Gebühr schon aufgrund des Umstandes verdienen, daß er die Argumentation des Gegners und/oder des Gerichts zum Zwecke der Prüfung verfolgt, ob Anlaß für zusätzliche Ausführungen seinerseits oder für eine sonstige Intervention besteht.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 165 ;
Fundstellen
JurBüro 1997, 253
JurBüro 1997, 254
OLGReport-Düsseldorf 1997, 69