OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.10.1999
1 Ws 753/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 94
JurBüro 2000, 359
Vorinstanzen:
StA Krefeld - 25 Js 458/97 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.10.1999 (1 Ws 753/99) - DRsp Nr. 2000/242

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 753/99

DRsp Nr. 2000/242

»1. Zur Unbilligkeit (Unverbindlichkeit) der von dem Verteidiger vorgenommenen Bestimmung der aus der Staatskasse als notwendige Auslagen des früheren Angeklagten zu erstattenden Gebühren für die Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer. 2. Zum Umfang der für die sachgerechte Bearbeitung gebotenen, von dem Verteidiger gefertigten Kopien aus den Gerichtsakten.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten waren mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 26. Februar 1998 13 Fälle des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zur Last gelegt worden. Wegen sieben dieser Taten hat die Strafkammer das Hauptverfahren nicht eröffnet. Wegen der verbleibenden sechs Fälle hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Krefeld nach zweitägiger Hauptverhandlung durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 1998 das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen nach § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nummer 4 StGB eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Die gewählten Verteidiger des früheren Angeklagten, haben beantragt, die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen wie folgt festzusetzen:

- Vorverfahrensgebühr

gem. §§ Abs. , Abs. S. 2 DM 650,--