I.
Dem früheren Angeklagten waren mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 26. Februar 1998 13 Fälle des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zur Last gelegt worden. Wegen sieben dieser Taten hat die Strafkammer das Hauptverfahren nicht eröffnet. Wegen der verbleibenden sechs Fälle hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Krefeld nach zweitägiger Hauptverhandlung durch rechtskräftiges Urteil vom 3. Dezember 1998 das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen nach §
Die gewählten Verteidiger des früheren Angeklagten, haben beantragt, die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen wie folgt festzusetzen:
- Vorverfahrensgebühr
gem. §§ Abs. , Abs. S. 2 DM 650,--
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