OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.05.1993 (10 W 168/92) - DRsp Nr. 1993/3851
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 10 W 168/92
DRsp Nr. 1993/3851
»Bei einem Grundstücksveräußerungsvertrag ist die durch den Notar bewirkte Beschaffung und Verwaltung von Löschungsunterlagen für dingliche Belastungen nicht als »sonstiges Geschäft« im Sinne des § 147 Abs. 2KostO anzusehen. Vielmehr betrifft die Leistung den Vollzug des Veräußerungsgeschäftes im Sinne des § 146 Abs. 1KostO.«