OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.02.1999
1 Ws 13/99
Normen:
StVollzG § 121 Abs. 4 ; StPO §§ 464 ff;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen StVK 213/98

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.02.1999 (1 Ws 13/99) - DRsp Nr. 2001/384

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 13/99

DRsp Nr. 2001/384

»Die isolierte Kostenbeschwerde, die auch in den Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG möglich ist, ist nicht nur dann unzulässig, wenn eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder dem systematischen Gesamtzusammenhang unanfechtbar oder nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann, sondern auch dann, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache gar nicht ergangen ist, etwa weil ein gestellter Sachantrag sich erledigt hat oder zurückgenommen worden ist.«

Normenkette:

StVollzG § 121 Abs. 4 ; StPO §§ 464 ff;

Gründe:

I.