OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.10.1996 (10 W 101/96) - DRsp Nr. 1998/6813
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 10 W 101/96
DRsp Nr. 1998/6813
»Endet ein Rechtsstreit in erster Instanz durch den Erlaß eines Versäumnisurteils, so besteht die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen in Höhe des dreifachen Satzes unverändert fort.«