OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.10.1995
1 Ws 710/95
Normen:
BRAGO § 98 Abs. 1, 2, § 134 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 189
MDR 1996, 752
NStZ-RR 1996, 224
StV 1996, 165
wistra 1996, 119

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.10.1995 (1 Ws 710/95) - DRsp Nr. 1996/4779

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 710/95

DRsp Nr. 1996/4779

»1. Beschränkt sich der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges im Falle einer Erinnerung gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung darauf, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darzulegen, welches Gebührenrecht dieser bei der Neufestsetzung anzuwenden hat, so trifft er grundsätzlich nicht die nach § 98 Abs. 2 BRAGO erforderliche Entscheidung über die Erinnerung. 2. Die Vergütung des Pflichtverteidigers, der erst nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 bestellt worden ist, aber zuvor bereits als Wahlverteidiger beauftragt worden war, ist nach dem neuen Gebührenrecht festzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 98 Abs. 1, 2, § 134 Abs. 1 S. 1;

Gründe: