Der Angeklagte ist durch das seit dem 16. November 1995 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1995 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe und u.a. dazu verurteilt worden, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Der der Nebenklägerin im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt M. hat mit dem am 16. Januar 1996 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die von dem Angeklagten als notwendige Auslagen zu erstattenden Anwaltskosten verzinslich wie folgt festzusetzen:
Vorverfahrensgebühr 650,-- DM
Gebühren für den ersten und den zweiten
Hauptverhandlungstag 1.750,-- DM
Auslagenpauschale 30,-- DM
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