OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2005
III-2 Ws 40/05
Normen:
RVG § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2005, 501
RVGreport 2005, 306
RVGreport 2005, 307

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.03.2005 (III-2 Ws 40/05) - DRsp Nr. 2005/17528

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen III-2 Ws 40/05

DRsp Nr. 2005/17528

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die gegen die Absetzung der Hebegebühren (Anlage 1 zu § 2 RVG, Nr. 1009 VV) gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage die beantragte Festsetzung nicht.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat in dem angefochtenen Beschluss Grundlagen und Umfang des Vergütungsanspruchs eines gerichtlich bestellten Pflichtverteidigers unter Heranziehung der Systematik und des Regelungszwecks der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausführlich dargelegt; der Senat schließt sich den Ausführungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

Rechtsgrundlage für die Vergütung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG die Bestellung durch den Vorsitzenden des Gerichts (§ 141 StPO). Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt hat einen Vergütungsanspruch nur, soweit er aufgrund seiner Bestellung tätig wird. Tätigkeiten außerhalb dieses Rahmens begründen keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Der Beschluss über die Bestellung ist daher die Anspruchsgrundlage des gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruchs (vgl. Göttlich/Mümmler RVG "Pflichtverteidiger" Anm. 2; Hartung/Römermann, RVG, § 48 Rdn. 12, 13).