OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.09.1983
1 Ws 757/83
Normen:
BRAGO § 97 ; StPO § 140, § 141, § 350 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 43

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.09.1983 (1 Ws 757/83) - DRsp Nr. 1996/4332

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.09.1983 - Aktenzeichen 1 Ws 757/83

DRsp Nr. 1996/4332

»1. In der gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der nicht Wahlverteidiger ist, als Verteidiger liegt die stillschweigende Bestellung als Pflichtverteidiger. 2. In schwerwiegenden Fällen gebietet das Gebot fairer Verfahrensführung, daß dem Angeklagten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, von Amts wegen ein Pflichtverteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht beigeordnet wird. Ein solcher schwerwiegender Fall ist dann anzunehmen, wenn die Revisionsverhandlung zur Aufhebung eines freisprechenden Urteils und zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr führen kann.«

Normenkette:

BRAGO § 97 ; StPO § 140, § 141, § 350 ;
Fundstellen
NStZ 1984, 43