OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.08.1994
1 Ws 587/94
Normen:
StPO §§ 467, 473 Abs. 4 ;
Fundstellen:
StV 1995, 308
VRS 88, 53

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.08.1994 (1 Ws 587/94) - DRsp Nr. 1994/8620

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 587/94

DRsp Nr. 1994/8620

»War der Angeklagte mehrerer selbständiger Straftaten schuldig gesprochen worden und besteht der Erfolg der Berufung darin, daß die Verurteilung wegen einer oder einiger Taten entfällt, so ist hinsichtlich der Kosten und Auslagen beider Instanzen allein § 467 StPO anzuwenden. Die Billigkeitsregelung des § 473 Abs. 4 StPO für den Fall des Teilerfolges des Rechtsmittels gilt hier nicht.«

Normenkette:

StPO §§ 467, 473 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 10. Januar 1994 zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Der Entscheidung liegen Einzelstrafen von 50 Tagessätzen wegen Straßenverkehrsgefährdung und 30 Tagessätzen wegen Nötigung zugrunde. Zudem hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von sieben Monaten festgesetzt. Seinen Führerschein hatte der Angeklagte bereits am 30. Juli 1993 bei der Polizei abgegeben, nachdem ihm durch Beschluß des Amtsgerichts vom 22. Juli 1993 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war.