Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Dagegen hat er Berufung eingelegt, mit der er einen Freispruch erstrebt hat. Durch Urteil vom 16. September 1993 hat die Strafkammer die Berufung mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt wird. Die Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:
"Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufungsinstanz werden zu 5/6 dem Angeklagten und zu 1/6 der Staatskasse auferlegt. Die Berufungsgebühr wird auf 5/6 ermäßigt."
Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme u. a. ausgeführt:
"Die formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) angebrachte sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StPO und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden.
Sachlich ist das Rechtsmittel indes nicht begründet.
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