OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.03.1993 (VI 4/92) - DRsp Nr. 1994/8796
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.03.1993 - Aktenzeichen VI 4/92
DRsp Nr. 1994/8796
Bei mehrtägigen Geschäftsreisen eines Rechtsanwalts ist das Tage-und Abwesenheitsgeld für jeden Kalendertag zu berechnen. Übernachtet der Anwalt am Ort der Geschäftsbesorgung, steht ihm für den zweiten Tag seiner Reise Tage- und Abwesenheitsgeld ab Mitternacht zu.