Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht durch Urteil vom 7. März 1995 freigesprochen; es hat im übrigen entschieden, daß der Angeklagte seine nach dem erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 6. Mai 1994 entstandenen notwendigen Auslagen trägt; im übrigen hat es die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung, soweit davon abgesehen worden ist, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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