OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.06.1995
1 Ws 447/95
Normen:
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 319
VRS 90, 139

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.06.1995 (1 Ws 447/95) - DRsp Nr. 1995/8017

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 447/95

DRsp Nr. 1995/8017

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten auf die Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO abgesehen werden kann, soweit diese durch den Angeklagten selbst dadurch verursacht worden sind, daß zur Erzielung des gebotenen Freispruchs wegen seines Aussageverhaltens weitere Hauptverhandlungstermine und sogar eine weitere Instanz erforderlich geworden sind.«

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht durch Urteil vom 7. März 1995 freigesprochen; es hat im übrigen entschieden, daß der Angeklagte seine nach dem erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 6. Mai 1994 entstandenen notwendigen Auslagen trägt; im übrigen hat es die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung, soweit davon abgesehen worden ist, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.