OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.01.1994 (1 Ws 1113/93) - DRsp Nr. 1994/1879
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.01.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 1113/93
DRsp Nr. 1994/1879
»Zu den anwaltlichen Befugnissen, die einem von der Justizverwaltung zum allgemeinen Vertreter eines Rechtsanwalts bestellten Rechtsreferendar uneingeschränkt zustehen, gehören auch diejenigen, die sich aus der Bestellung des vertretenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger ergeben. Zulässigkeit und Wirksamkeit der von einem solchen Rechtsreferendar in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer vorgenommenen Pflichtverteidigerhandlungen hängen nicht von der Zustimmung des Strafkammervorsitzenden ab. Der Anspruch auf Vergütung dieser Pflichtverteidigertätigkeit des Rechtsreferendars steht allerdings dem vertretenen Rechtsanwalt zu.«