OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.04.1981 (1 Ws 210-211/81) - DRsp Nr. 1996/22049
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.04.1981 - Aktenzeichen 1 Ws 210-211/81
DRsp Nr. 1996/22049
»Nur wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts gebieten, sind durch dessen Einschaltung entstandene Mehrkosten zu erstatten.«