OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.02.1996
1 Ws 70/96
Normen:
StPO §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, 4;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.02.1996 (1 Ws 70/96) - DRsp Nr. 1996/21955

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 70/96

DRsp Nr. 1996/21955

Wird der Angeklagte in der Rechtsmittelinstanz teilweise freigesprochen, so trägt die Staatskasse gemäß § 467 StPO insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kommt daneben auch dann nicht in Betracht, wenn es im übrigen bei einer Verurteilung bleibt.

Normenkette:

StPO §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, 4;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten kostenpflichtig zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70,-- DM verurteilt; der Entscheidung liegen Einzelstrafen von 15 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung und 30 Tagessätzen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zugrunde. Zudem hat das Amtsgericht für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot verhängt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Berufung hat der Angeklagte einen Freispruch erstrebt. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil bei teilweiser Aufhebung "insgesamt" neu gefaßt und den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 70,-- DM verurteilt; das Fahrverbot hat es auf zwei Monate herabgesetzt. Die Kosten "auch" des Berufungsverfahrens hat die Strafkammer dem Angeklagten auferlegt und zur Begründung ausgeführt: